- Stornorecht
- Recht der Bank, irrige ⇡ Gutschriften (z.B. infolge Irrtums, Schreibfehlers etc.), für die kein entsprechender Auftrag vorlag oder Belastungen (Schecks, Lastschriften) mangels Deckung rückgängig zu machen (Stornierung). Das St. ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen (Nr. 8 und 9) vorgesehen; es steht selbstständig neben der ⇡ Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 BGB), ist an dessen Voraussetzungen, bes. an irgendwelche Fristen, nicht gebunden.
Lexikon der Economics. 2013.