Stornorecht

Stornorecht
Recht der Bank, irrige  Gutschriften (z.B. infolge Irrtums, Schreibfehlers etc.), für die kein entsprechender Auftrag vorlag oder Belastungen (Schecks, Lastschriften) mangels Deckung rückgängig zu machen (Stornierung). Das St. ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen (Nr. 8 und 9) vorgesehen; es steht selbstständig neben der  Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 BGB), ist an dessen Voraussetzungen, bes. an irgendwelche Fristen, nicht gebunden.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Stornierung — (ital. stornare, rückgängig machen) ist im Rechnungswesen und Bankwesen die Rückgängigmachung einer auf einem Konto vorgenommenen Buchung. Auch die Rückabwicklung eines Vertrags wird umgangssprachlich Stornierung genannt, rechtlich handelt es… …   Deutsch Wikipedia

  • Storno — Auftragsstornierung; Stornierung * * * Stọr|no 〈m.; s, Stọr|ni〉 1. Berichtigung, Rückbuchung, Löschung 2. 〈österr.〉 das Rückgängigmachen (eines Auftrages) [<ital. storno; → stornieren] * * * Stọr|no, der od. das; s, …ni [ital. storno, eigtl …   Universal-Lexikon

  • Stornierung — 1. Rückbuchung (⇡ Stornobuchung). 2. Rückziehung eines ⇡ Auftrages. 3. Rückbuchung von Gutschriften durch die Bank; Recht der Bank zur St. Vgl. auch ⇡ Stornorecht …   Lexikon der Economics

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